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Die Eröffnung von Sparplänen auf minderjährige Kinder ist nur durch die gesetzlichen Vertreter möglich. Dies sind in der Regel die Eltern bzw. alleinerziehende Elternteile. Alleinerziehende müssen bei der Eröffnung eines Sparplans einen vom Vormundschaftsgericht ausgestellten Sorgerechtsnachweis vorlegen. Auf bestehende Sparpläne für Enkelkinder können Großeltern natürlich problemlos Gelder überweisen.